ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung, Transportdienstleistung, Gebrauchthandel & Reparaturen
Kranvermietung & Transportdienstleistung
AGB Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen – DSLV
und Bundesfachgruppe Schwertransporte + Kranarbeiten- BSK
I. ALLGEMEINER TEIL
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CLMI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 – Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eins Kranes.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4. Grobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.
4. Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich bestätigt wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.
5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.[nbsp]
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern Verkehrs lenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stundenoder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstiger Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt
Krangestellung
Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung[nbsp]ist ausgeschlossen. Hüffermann haftet darüber hinaus nicht für Folgeschäden[nbsp]jeglicher Art.
2. Abschnitt
Kranarbeiten und Transportleistungen
Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtsAbweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der Summen mäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.[nbsp]
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.[nbsp]
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.[nbsp]
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen. Pflichten des Auftraggebers und Haftung.[nbsp]
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Freiund Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.)hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Getätigte[nbsp]Baustellenbesichtigungen in der Angebotsphase[nbsp]werden bei nichterhalt[nbsp]pauschal mit 75 € als Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt.
23. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient. Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
26. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebrauchthandel [&] Reparatur
I. ALLGEMEINES
1. Für Lieferungen und Reparaturen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingun-gen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
4. Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Der Auf-traggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ableh-nung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung allein maßgebend.
5. Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben in Katalogen, Prospekten und sonstigem Werbematerial sind ebenso wie Kostenvoranschläge grundsätzlich un-verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Zugesicherte Eigenschaften werden ausdrücklich schriftlich im Vertrag selbst festgelegt.
6. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wer-den die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
7. Erfüllungsort für beide Teile aus dem Liefergeschäft und/oder Reparaturgeschäft ist der Sitz des Auftragnehmers.
8. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Voll-kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem In-land verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhe-bung nicht bekannt ist.
9. Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
II. PREISE
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk/Importeurlager ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Überführung und vereinbarte Ne-benleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer-termin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisan-passung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis der Verkäufers. Kostenvoran-schläge für Reparaturen erstellt der Auftragnehmer nur, und zwar unverbindlich, wenn der aufge-tretene Schaden und/oder Funktionsfehler ohne Zerlegung des Reparaturgegenstandes festge-stellt werden kann. Nach Zustandekommen eines Reparaturauftrages behält sich der Auftragneh-mer vor, für den weiteren Ablauf der Vertragsabwicklung besondere Vereinbarungen zu treffen. Für den Fall, dass mit dem Auftraggeber innerhalb einer Woche keine Einigung über die Vertrags-änderungen erzielt werden kann, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche zustehen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
III. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
1. Die vom Auftragnehmer genannten Liefer- bzw. Reparaturtermine sind grundsätzlich unverbind-lich, wenn nicht ausdrücklich feste Lieferzeiten vereinbart sind. Werden nachträglich Vertragsände-rungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefer- oder Reparaturtermin festzulegen. Wird der Liefer- oder Reparaturtermin vom Auftragnehmer um mehr als sechs Wochen überschritten, so kann der Auftraggeber den Auftragnehmer bei Neuherstellung eine Nachfrist von sechs Wochen, bei Reparaturen eine solche von vier Wochen setzen. Im Falle der Überziehung der Nachfrist kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Letzteres kann nur geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Bei höherer Gewalt oder bei unvorhersehbaren Hindernissen, wie zum Beispiel Aufruhr, erhebli-che Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder ähnlichem, tritt Lieferverzug nicht ein, sofern die Hindernisse schwerwiegend und unverschuldet sind. In diesem Falle können beide Vertragspartner drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefer- oder Reparaturtermins vom Vertrag unter Ausschuss weitgehender Ansprüche zurücktreten.
3. Der Auftraggeber kann im Falle der Überschreitung von Liefer- oder Reparaturfristen Ersatz des Verzugschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Liefer-umfanges seitens Drittlieferern bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, solange die Änderun-gen des Kaufgegenstandes unerheblich und für den Käufer zumutbar ist.
IV. GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens, wenn der Liefer- und/oder Reparaturgegenstand des Werksgelände verlässt, auf den Auftraggeber über.
2. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung nimmt der Auftragnehmer nach seinem Ermessen vor, sofern nichts anderes verein-bart ist. Dem Auftraggeber stehen insoweit Schadensersatzansprüche nur zu, wenn dem Auftrag-nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Übernimmt der Auftraggeber den Liefer- oder Reparaturgegenstand nicht innerhalb von zwei Wochen seit dem Tage des Versandes der Fertigstellungsanzeige, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung mit dem Tage des Versandes der Anzeige auf den Auftraggeber über. Dabei genügt es, wenn der Auftragnehmer die Anzeige an die vom Auftraggeber genannte Adres-se zum Versand bringt.
V. ABNAHME
1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzei-ge den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Ebenso ist der Auftraggeber berechtigt, Liefer- oder Reparaturgegenstände am Abnahmeort zu prüfen. Eine etwaige Probefahrt ist in den üblichen Grenzen zu halten (höchstens 20 km), es sei denn, der Auftraggeber übernimmt Mehrkosten und Risiko des Unterganges oder der Verschlech-terung des Liefer- oder Reparaturgegenstandes.
3. Bleibt der Auftraggeber mit der Übernahme einer Neulieferung seit dem Tag der Bereitstel-lungsanzeige länger als vierzehn Tage im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15% des Nettolie ferpreises zuzüglich Mehrwertsteuer als Entschädigung zu fordern, es sei denn, dass der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
4. Werden am Liefer- oder Reparaturgegenstand vor der Abnahme vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten Handlungen vorgenommen (wie z. B. Betätigung der Lenkung), so haftet dieser für dadurch entstehende Schäden.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
1. Ist der Auftraggeber eine juristische Person, leistet der Auftragnehmer folgende Gewähr:
a. Für nicht selbst hergestellte oder reparierte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Ge-währleistung des Auftragnehmers darauf, seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten oder Subun-ternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und den Auftraggeber auf direkte Geltendma-chung dieser Ansprüche zu verweisen. Für den Fall des Fehlschlages gegen Dritte gerichteter Ge-währleistungsansprüche tritt der Auftragnehmer in die Gewährleistung ein, es sei denn, dass die von ihm nicht selbst hergestellten oder reparierten Teile und Fremdleistungen vom Auftraggeber selbst stammen.
b. Für eigene Lieferungen leistet der Auftragnehmer für die Dauer von sechs Monaten seit dem Tage des Gefahrenüberganges, längstens bis zu einer Fahrleistung von 50.000 km, für elektronische Teile 90 Tage, für eigene Reparaturen für sechs Wochen seit dem Tage des Gefahrenüberganges Gewähr.
2. In anderen Fällen als Ziffer 1 leistet der Auftragnehmer für die Dauer der gesetzlichen Gewähr-leistungverpflichtung für Lieferungs- bzw. Reparaturleistungen Gewähr.
3. In allen Fällen bestimmt sich die Gewährleistungsverpflichtung inhaltlich wie folgt:
a. Nimmt der Auftraggeber den Liefer- oder Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
b. Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung eines versteckten Mangels schriftlich mitzutei-len.
c. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich darauf, den Mangel durch Nachbesserung in der eigenen Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen oder nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlichen Ersatz des Liefergegenstandes oder von Teilen desselben zu leisten.
d. Ist Mängelbeseitigung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht möglich oder besteht der Auftragnehmer auf Sicherheitsleistung, weil der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Auftraggeber einen festgestellten Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, der gelieferte oder repa-rierte Gegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder der Auftragge-ber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefer- oder Reparaturgegen-standes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, oder bei Schaden an dem Liefer- bzw. Reparatur-gegenstand Änderungen vorgenommen worden sind, ohne die ausdrückliche vorherige Zustim-mung des Auftragnehmers einzuholen (insbesondere Einbau von Teilen).Wartung und Pflege in einem von dem Auftragnehmer für die Betreuung nicht aner kannten Betrieb vorgenommen wor-den ist.
5. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kauf bzw. Reparaturgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.
6. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen (z.B. elektrische Birnen).
7. Gebrauchte Gegenstände und Teile werden nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers eingebaut. Eine Gewährleistung findet insoweit nicht statt, es sei denn, dass dies ausdrücklich ver-einbart wird.
8. Für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen wird ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkauf bzw. die Lieferung der Sache erfolgt so, wie diese steht und liegt, und so-mit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Sofern jedoch ein Auftraggeber im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 BGB eine bewegliche Sache kauft, verjähren die Ansprüche nach § 437 BGB nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Rechnungen für Neulieferungen und Gebrauchtlieferungen sind gemäß den vereinbarten Zah-lungsbedingungen zahlbar. Reparaturrechnungen sind vor Übernahme des Reparaturgegenstandes vom Werksgelände zur Zahlung fällig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. § 288 Abs. 2 und 3 BGB finden dar-über hinaus Anwendung.
4. Zahlungen werden stets – auch bei entgegengesetzter Bestimmung – auf die älteste fällige Rech-nung verrechnet.
5. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Auftragsverhältnis beruht.
6. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn:
a. der Auftraggeber, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
b. der Auftraggeber, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit seinen Zahlungs-verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer vierzehn Tage in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt, einen außerordentlichen oder gerichtlichen Vergleich anstrebt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird bzw. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eintritt. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers zu verlangen – es sei denn, dieses beruhe auf demselben Vertragsverhältnis – und dem Kaufgegenstand in Besitz zu nehmen.
7. Im Falle des wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Bestätigung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Auslieferung der Lieferung oder Leistung zu verlangen oder – falls der Auftraggeber der Barzahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer gesetzten Frist von zehn Ta-gen nicht nachkommt – vom Vertrag zurückzutreten bzw. vom Auftraggeber Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer und seinen Konzernunter-nehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlan-gen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Ver-käufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Ist der Käufer eine juristische Person und dergleichen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für For-derungen, die der Auftragnehmer aus seinen laufenden Geschäftsverbindungen gegenüber dem Auftraggeber hat. An allen im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten eingebauten Zubehör-, Er-satzteilen und/oder Tauschaggregaten behält sich der Auftragnehmer gleichfalls bis zur vollständi-gen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Auftraggebers mit dem Auf-tragnehmer des Eigentum vor.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand durch Vollkasko und gegen Haftpflicht zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Auf-tragnehmer zustehen. Sofern der Auftraggeber nicht spätestens bei Übergabe des Liefergegen-standes das Bestehen eines Versicherungsschutzes durch Übergabe eines Sicherungsscheines nachweist, ist der Auftragnehmer berechtigt, von sich aus die Versicherung auf Kosten des Auf-traggebers zu veranlassen und Aushändigung des Sicherungsscheines zu beantragen. Spesen, Ver-sicherungsbeiträge usw. werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Versiche-rungsleistungen in vollem Umfang für die Wiederherstellung des Liefergegenstandes zu verwen-den. Bei Totalschaden muss mit den Versicherungsleistungen die Restforderung des Auftragneh-mers getilgt werden. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Auftraggeber zu.
6. Der Auftraggeber hat die Pflicht, unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ge-genstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungs- und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich beim Auftragnehmer oder einer für die Betreuung des Liefergegenstandes von dem Auftragnehmer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsüber-eignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz an dem Kraftfahrzeugbrief dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber hat bei der zuständigen Stelle zu beantragen, dass der Kraft-fahrzeugbrief dem Auftragnehmer ausgehändigt wird.
8. Bei Eingriffen durch Dritte in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand, insbeson-dere bei Pfändung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Mitteilung zu machen, unter Nennung des Namens des Dritten, und diesen von dem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Ein-griffs. Der Auftragnehmer verzichtet durch eine Pfändung des Kaufgegenstandes nicht auf sein Eigentum. Bei einer Pfändung durch den Auftragnehmer kann sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass er den Liefergegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechter-haltung seines Gewerbes, benötigt.
9. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt dieser hiermit sämtliche Rechte gegen den Drittkäufer bis zur vollständigen Tilgung aller For-derungen des Auftragnehmers ab. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf durch den Auftragneh-mer dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderung gegen den Drittkäufer im eigenen Namen ein-zuziehen. Der Widerruf darf durch den Auftragnehmer nur ausgeübt werden, wenn der Auftrag-geber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, der Auftraggeber einen außergerichtli-chen Vergleich anstrebt, die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder der Auftraggeber liquidiert. Erfolgt der Wi-derruf, so fallen alle eingezogenen Gelder sofort in das Eigentum des Auftragnehmers. Der Auf-traggeber nimmt insoweit bei ihm eingehendes Bargeld gesondert von seinen übrigen Geldern für den Auftragnehmer in Verwahrung und hat an den Auftragnehmer die eingenommenen Beträge sofort unter Abrechnung weiterzugeben. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Abtretung dem Drittkäufer bekannt zugeben, dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen aus-zuhändigen.
10. Kommt der Auftraggeber gemäß Abschnitt VII Ziffer 6 in Zahlungsrückstand bzw. verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Auftraggeber die Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes verlangen und diesen unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf best-möglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle werden die beiderseitigen Leistungen nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zurückgewährt. Verlangt der Auf-tragnehmer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Auftraggeber unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich an den Auftragnehmer her-auszugeben, es sei denn, sie beruhen auf dem gleichen Vertragsverhältnis. Auf Wunsch des Auf-traggebers, der nur unverzüglich nach Klärung des Rücknahmeverlangens geäußert werden kann, ermittelt ein nach Wahl des Auftragnehmers öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Die Verwertungskosten betragen ohne weiteren Nachweis mindestens 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, unbeschadet des Gegen-beweises durch den Auftraggeber.
11. Erteilt der Auftragnehmer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherheitsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Auftraggeber mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzie-rungsgegenstand an den Auftragnehmer mit der Maßgabe, dass nach Erlöschen des Sicherungsei-gentums der Finanzierungsbank das Eigentum von dieser unmittelbar wieder an den Auftragneh-mer übergeht. Sollte ein Eigentumserwerb des Auftragnehmers an dem Liefergegenstand nicht möglich sein, tritt der Auftraggeber etwaige ihm zustehende Ansprüche auf Rückvergütung oder an den Gegenstand geleistete Zahlungen bereits dann an den Auftragnehmer im vollen Umfang ab. In all diesen Fällen wird die Übergabe des Liefergegenstandes dadurch ersetzt, dass dieser dem Auf-traggeber durch den Auftragnehmer zur leihweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.
12. Alle Forderungen des Auftraggebers gegenüber Geldinstituten aus an diese erfolgten Zahlun-gen für weiter verkaufte Liefergegenstände tritt der Auftraggeber sofort an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer behandelt diese Abtretung vorläufig still, behält sich jedoch vor, die Abtre-tung den Geldinstituten anzuzeigen.
IX. VERTRAGLICHES PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Dem Auftragnehmer steht wegen Forderungen aus Reparaturen ein vertragliches Pfand- sowie Zurückbehaltungsrecht an den in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenständen zu. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Aufträgen und erbrachten Leistungen geltend ge-macht werden.
2. Im Falle des Pfandverkaufs durch den Auftragnehmer genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers.
3. Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes ist, tritt dieser den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermäch-tigt diesen unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung des Auftragneh-mers, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht nicht.
4.Austauschteile gehen grundsätzlich in das Eigentum des Auftragnehmers über, der über diese Teile frei verfügen kann.
X. KONSTRUKTIONSÄNDERUNG
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzu-nehmen.
XI. GEHEIMHALTUNG
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zu-sammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
XII. HAFTUNG
1. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenverpflichtungen und aus anderem Rechtsgrund (z. B. aus Gewährleistung) bestehen nur, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft insbesondere auch den Verlust oder Schäden an angelieferten Fahrgestellen, Auftragsgegenständen bzw. den Inhalt abgelieferter Auftragsgegen-stände sowie Probe-, Überführungs- und sonstige Fahrten, soweit der Schaden über den Rahmen des jeweils von dem Auftragnehmer abgeschlossenen Versicherungsschutzes hinausgeht.
3. Schadensersatzansprüche gegen Erfüllungsgehilfen werden vom Auftragnehmer ausdrücklich ausgenommen, soweit den Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen für Mietgeräte
1. Allgemeines / Vertragsschluss:
1.1. Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der ges. USt.
1.2. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. Der Vermieter ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzanforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.
1.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Standort der Mietsache mitzuteilen.
1.4. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
1.5. Der Mieter verpflichtet sich, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen.
2. Mietzeit / Kaution / Verzug / Übergabe / Rückgabe / Haftung:
2.1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.
2.2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung eines Fixtermins gem. 2.1., haftet der Vermieter nicht. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllt der Vermieter seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
2.3. Die Miete ist kalkuliert mit maximal 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage Woche (Montag – Freitag). Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Sams-, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, werden diese Zeiten nachberechnet. Grundlage hierfür ist Ausleseprotokoll. Dieses wird nach Rückgabe des Gerätes erstellt.
2.4. Vereinbarungen über eine abweichende Einsatzdauer bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2.5. Wird die Mietsache vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, wenn keine feste Mietzeit, sondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und USt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer 2.9.), mindestens aber für einen Tag zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden z. G. des Mieters auf dessen Verbindlichkeit angerechnet.
2.6. Zugleich wird mit der Übergabe der Mietsache ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.
2.7. Treten nach Übergabe der Mietsache Mängel auf, sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gerät ist bei technischen Defekten unverzüglich stillzulegen.
2.8. Die Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht ein vom Kündigungsgegner zu vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist einen Tag. Bei Monatsmieten beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
2.9. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache bis spätestens 17.00 Uhr gesäubert am Ort der Bereitstellung zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
2.10. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von den Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.
2.11. Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und USt. zu zahlen. Befindet er sich mit der Rückgabe in Verzug, hat er darüber hinaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 80 % der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten zu zahlen. Im Übrigen gilt § 546 a BGB.
2.12. Wird die Mietsache aus einem nicht vom Vermieter zu vertretenden Grund vor dem fest vereinbarten Mietzeitende zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und USt. bis zum Vertragsende zu zahlen. Zudem gelten Ziffer 2.5. Sätze 3 u. 4.
3. Bedienungspersonal / Haftung des Mieters:
3.1. Die zur Bedienung der Mietsache vorgesehenen Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und – soweit für die Bedienung der Mietsache erforderlich – im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die auf Verlangen vorzulegen ist.
3.2. Dem Mieter wird bei Übergabe die Bedienungsanleitung nebst Wartungs- und Sicherheitshinweisen ausgehändigt. Die Unfallverhütungsvorschriften liegen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen.
3.3. Sofern die Mietsache mit Bedienungspersonal vermietet wird, obliegt die Bedienung alleine diesem Personal, das für andere Arbeiten nicht herangezogen werden darf.
3.4. Für durch das gestellte Bedienungspersonal verursachte Schäden – mit Ausnahme gesetzlicher Haftpflichtfälle – haftet der Vermieter nur, soweit das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Im Übrigen haftet der Mieter.
4. Gewährleistung / Haftung / Haftungsbegrenzung / Obliegenheiten:
4.1. [nbsp]Hat der Mieter Mängel des Gerätes unverzüglich angezeigt, wird der Vermieter nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Bei die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes wesentlich beeinträchtigenden Mängeln wird der Mieter für die Zeit der Reparatur von seiner Mietzahlungsverpflichtung frei. Der Vermieter haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die dem Mieter in Folge eines anfänglichen, vom Vermieter nicht verschuldeten Mangels des Gerätes entstehen.
4.2. Für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Schäden an der gemieteten Bühne sind nicht von der Versicherung umfasst. Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nie haftpflichtversichert.
4.3. Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber dem Vermieter für Beschädigungen an der Mietsache zu beschränken. Hierfür gelten besondere Bedingungen.
4.4. Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück (z.B. ungesäubert, mit Farb- und Betonanhaftungen oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen. Für die Reparaturdauer und/oder Reinigungszeit hat der Mieter einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 120 % des von ihm gezahlten zeitanteiligen Mietpreises zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
4.5. Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen.
4.6. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist dem Vermieter ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
5. Zahlungsbedingungen / Rückholrecht des Vermieters:
5.1. Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und USt. ist im Voraus zu zahlen und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins bis dahin gestundet.
5.2. Der Vermieter ist berechtigt Zwischenrechnungen zu erstellen.
5.3. Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.
5.4. Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach der Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.
6. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot:
6.1. Der Mieter kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Mietzinsforderungen oder anderen Forderungen vom Vermieter aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
6.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
7. Gerichtsstand / geltendes Recht:
7.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch bei Wechsel- und Scheckforderungen – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht in Oldenburg zu erheben. Der Vermieter ist aber auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
7.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von LKW und Anhänger
1. Mietgegenstand
1.1 Mit dem zugrunde liegenden Mietvertrag stellt die Hüffermann Krandienst GmbH (im Weiteren Vermieter genannt) dem Mieter den jeweiligen Mietgegenstand im technisch und rechtlich ein-wandfreien Zustand zur Verfügung.
1.2 Der Mietgegenstand und die entsprechenden Daten sind im Mietvertrag und im Übergabepro-tokoll aufgeführt.
1.3 Eine Untervermietung des jeweiligen Mietgegenstandes oder eine sonstige Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter bleibt auch bei Untervermietung ausschließlicher Vertragspartner für den Vermieter.
1.4 Der Mieter hat die mit der Anmietung und Rückgabe des Mietgegenstandes beauftragten Per-sonen. Ausdrücklich schriftlich zu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist bei Abschluss des Mietver-trages und Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter vorzulegen.
Diese Vollmacht soll den vollständigen Namen und die Personalausweisdaten des Bevollmächtigten enthalten. Bei Anmietung erfolgt eine Überprüfung dieser Daten.
1.5 Die Nutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich in Deutschland zulässig. Eine Erweiterung des Einsatzgebietes innerhalb Europas bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermie-ters.
1.6 Der Mieter hat die Rechtsvorschriften des Straßenverkehrs, der Zulassungsordnung sowie der Zollbestimmung beim Einsatz des Mietgegenstandes zu beachten und haftet allein für die Rechts-folgen bei Missachtung dieser Vorschriften.
2. Mietdauer
2.1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Mietvertrag. Das Mietverhältnis be-ginnt mit dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter bzw. dessen Bevollmächtig-ten.
2.2 Die im Mietvertrag vereinbarte Mietzeit verlängert sich bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat automatisch um einen weiteren Monat, wenn der Mieter nicht mindestens fünf Tage vor Ablauf der ursprünglichen Mietzeit die Rückgabe des Mietgegenstandes schriftlich beim Vermieter anzeigt.
2.3 Bei einer Mietdauer unter einem Monat tritt eine automatische Verlängerung der Mietzeit nicht ein. Hier ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.
2.4 Eine Kündigung des Vertrages vor Ablauf der im Vertrag vereinbarten Mietzeit seitens des Mie-ters ist ausgeschlossen bzw. bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
3. Mietpreis/Zahlung
3.1 Der Mieter zahlt bei Übergabe des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung in Höhe des im Miet-vertrag vereinbarten Anzahlungsbetrages.
3.2 Der Vermieter erteilt danach monatlich eine Zwischenrechnung. Dieser jeweilige Betrag wird durch Lastschrift vom Konto des Mieters abgebucht. Der Mieter ist verpflichtet, im Mietvertrag ausdrücklich eine Einzugsermächtigung für den Vermieter zu erteilen.
3.3 Bei Mietverträgen, die über einen Monat hinausgeben, ist der Mietpreis für den Folgemonat jeweils zum 01. des Monats im Voraus zu zahlen.
4. Kaution
4.1 Der Mieter verpflichtet sich, bei Anmietung des Mietgegenstandes eine Kautionszahlung in Höhe von 1000,00 € für einen Anhänger und 3.000,00 € für einen LKW zu zahlen. Die Kaution wird unverzinst hinterlegt und vorrangig vom Vermieter zur Deckung von eventuellen Schadensersatz-forderung verrechnet. Sie dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters an den Mieter.
4.2 Die Verrechnung der Kaution durch den Mieter gegen laufende Mietraten sowie eventuelle Nebenkostenrechnung ist unzulässig.
4.3 Die Kaution wird vier Wochen nach Rückgabe des Mietgegenstandes, unter Verrechnung even-tuell noch offener Forderungen des Vermieters, an den Mieter zurückgezahlt.
5. Wartung
5.1 Ausweislich des dem Mietvertrag beigefügten Übergabeprotokolls, wird der Mietgegenstand im ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand, wie unter Punkt 1.1, übergeben. Während der Mietzeit geht die Verantwortung für die vollständige Wartung des Mietgegenstandes zu Lasten des Mieters, Folgekosten für eine unterlassene Wartung ebenfalls. Wartungshinweise sind zu beach-ten und eine entsprechende Fachwerkstatt zu konsultieren.
5.2 Der Vermieter hat während der Mietzeit keinerlei Kontrollmöglichkeiten. Daher haftet der Mie-ter allein für den vorschriftsmäßigen verkehrssicheren Zustand des Mietgegenstandes und stellt den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hauptuntersuchung, die Fahrtenschreiberprüfung oder die Sicherheitsprüfung während der Miet-zeit fällig werden.
5.3 Während der Mietzeit sind regelmäßig der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck zu kon-trollieren. Für eventuelle Schäden haftet ebenfalls der Mieter.
6. Reparaturen
6.1 Ist während der Mietzeit eine Reparatur erforderlich, ist der Vermieter sofort zu verständigen. Alle Kosten für Reparaturen und Verschleißteile trägt ausschließlich der Mieter. Auch für die dadurch angefallene Ausfallzeit ist der Mieter zur Fortzahlung verpflichtet und wird der Vermieter explizit ausgeschlossenen.
7. Anzeigepflicht
7.1 Ereignet sich ein Unfall mit dem Mietgegenstand, so ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls unverzüglich zu veranlassen und den Vermieter noch vom Unfallort sofort telefonisch und innerhalb der nächsten zehn Stunden, spätestens zum Geschäfts-beginn am nächsten Tag, schriftlich zu benachrichtigen. Beweismittel sind zu sichern und die Na-men und Adressen der Beteiligten zu notieren.
7.2 Der Mieter hat alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Schadens, der Ursache und des Hergangs erforderlich ist.
7.3 Gleichfalls ist es dem Mieter untersagt, Schuldanerkenntnisse abzugeben oder Zahlungen vor-zunehmen, die ein Schuldanerkenntnis darstellen bzw. der Regulierung etwaiger Haftungsansprü-che vorgreifen.
7.4 Unterlässt der Mieter diese Obliegenheiten, trägt er sämtliche daraus entstehenden Schäden selbst. Die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Vermieter gelten auch beim Eintritt an-derer Schäden bzw. bei Verlust der Mietsache. Auf Punkt 13.3 dieser Bedingungen wird Bezug ge-nommen.
8. Abholung der Mietsache
8.1 Bei der Abholung der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll über deren Zustand erstellt. Dieses Protokoll ist Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages. Die Abholung kann in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen. Abholungen am Samstag sind nach konkreter Terminabsprache möglich.
9 Benutzung der Mietsache
9.1 Zum Führen des Mietgegenstandes sind ausschließlich der Mieter und die in einem Rechtsver-hältnis zu ihm stehenden Berufskraftfahrer berechtigt. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, sich von der Eignung seiner Fahrer zum Führen der angemieteten Fahrzeuge zu überzeugen. Er versi-chert mit Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich, dass die von ihm eingesetzten Fahrer im Besitz gültigen Führerscheins für den entsprechenden Fahrzeugtyp sind, das erforderliche Mindestalter und eine mindestens sechsmonatige Fahrpraxis haben.
9.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem jeweiligen Fahrer die entsprechenden Mietbedingungen be-kannt zu geben und ihn auf die Einhaltung dieser hinzuweisen.
9.3 Des Weiteren hat der Mieter sämtliche gesetzliche Bestimmungen des Güterkraftverkehrs, der Lenkzeitverordnung, der Toll-Collect GmbH sowie der Mautbetreiber zu beachten. Verstöße oder Anzeigen werden vom Vermieter sofort an den Mieter zu Bearbeitung und Übernahme der Ver-antwortung weitergeleitet. Der entsprechenden Behörde wird auch die Anschrift des Mieters zum Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls mitgeteilt.
9.4 Das Mitführen von Tieren ist untersagt.
9.5 Dem Mieter obliegt die Pflicht nur zugelassene Treib- und Schmierstoffe zu verwenden. Keine Freigabe für Bio-Dieselkraftstoffe.
9.6 Sofern es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug mit ungewöhnlicher Breite oder Länge im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften oder mit ungewöhnlicher Breite oder lange Ladung im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften handelt, wird der Mieter die Mietsache mit Kennleuchten verse-hen, nämlich mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sicht-barkeit) es erfordert, mehrere Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht.
In anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen darf der Mieter das gelbe Blinklicht – Rundum-licht – nicht benutzen.
10. Rückgabe der Mietsache
10.1 Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand, d. h. laut Übergabeprotokoll bei, mit allen Schlüsseln während der unter 8. genannten Geschäftszei-ten an den Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Gleiches gilt für alle laut Protokoll über-lassenen Unterlagen (Fahrzeugpapiere, Wartungsunterlagen, Prüfbuch usw.) und eventuelles Zu-behör. Für fehlende Unterlagen/Zubehör trägt der Mieter die Kosten der Erstbeschaffung.
10.2 Ist kein abweichender Ort vereinbart, hat die Rückgabe am Sitz des Vermieters in Wildeshau-sen zu erfolgen.
10.3 Der Mietgegenstand ist verkehrs- und betriebssicher und in vollständigem gereinigtem Zu-stand, d. h. auch gewaschen, sowie mit vollem Tank zurückzugeben. Sollte der Mieter dies unter-lassen, werden ihm für die Komplettreinigung 280,00 € sowie der entsprechende Kraftstoff in Rechnung gestellt.
10.4 Werden bei der Übergabe Mängel am Mietgegenstand festgestellt, die nicht bei Übergabe vorhanden waren und auch nicht der normalen Abnutzung während der Mietdauer zuzurechnen sind, holt der Vermieter eine Sachverständigengutachten zu diesen Mängeln ein. Die Kosten dafür sowie für die notwendigen Reparaturen trägt der Mieter.
11. Mängelbeseitigung
11.1 Der Vermieter erbringt Mängelbeseitigungen, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, wenn diese nachweislich bereits bei Anmietung vorgelegen haben und vom Mieter unverzüglich schriftlich angezeigt wurden.
12. Haftung des Vermieters
12.1 Der Vermieter haftet für Schäden auf Grundlage dieser Bedingungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In allen Fällen haftet der Vermieter nur, soweit der Schaden durch eine Kraft-fahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
13. Haftung des Mieters
13.1 Zusätzlich zu den vorstehenden aufgeführten Haftungsregeln haftet der Mieter auch für sämt-liche Schäden, einschließlich Folgeschäden und Nebenkosten, die durch ihn oder seine Erfüllungs-gehilfen verursacht werden.
13.2 Wenn der Mietgegenstand durch Brand, Explosion oder Wild beschädigt wird oder durch Dieb-stahl abhanden kommt, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf den Selbstbehalt der entspre-chenden Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung, soweit diese für den Schaden eintrittspflichtig ist und sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und er nicht gegen die oben geregelte unverzügliche Anzeige-und Informationspflicht verstoßen hat.
13.3 Der Mieter haftet weiter für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessun-gen, insbesondere an LKW- und Anhängeraufbauten (wie z. B. Hochdach) beruhen. Er haftet auch für reine Reifenschäden sowie Bergungs- und Rückführungskosten.
13.4 Der Mieter haftet für alle Kosten (Zölle, Gebühren, Strafen usw.) die dadurch entstehen, dass der Mieter den Mietgegenstand auf mautpflichtigen Strecken einsetzt. Der Mieter stellt den Ver-mieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
13.5 Dies gilt auch für alle weiteren öffentlichen Abgaben und andere Gebühren, die im Zusam-menhang mit der Nutzung der Mietsache durch den Mieter ergeben.
14. Kündigung
14.1 Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Auf die Regelung unter Punkt 2 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
14.2 Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14.3 Der Vermieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn
– der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
– bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens des Mieters,
– der Mieter in sonstiger Weise grobe Vertragsverstöße begeht,
– der Mieter unrichtige Angaben beim Vertragsabschluss macht, die für den Vermieter von erhebli-cher Bedeutung sind,
– bei Untergang oder wirtschaftlichen Totalschaden des Mietgegenstandes.
14.4 Der Mieter kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn
– der Vermieter grobe Vertragsverstöße begeht und diese nach schriftlicher Aufforderung nicht abstellt,
– der Vermieter unrichtige Angaben macht, die für den Mieter von erheblicher Bedeutung sind.
15. Rückgabe/Sicherstellung nach fristloser Kündigung
15.1 Nach fristloser Kündigung ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zum vom Vermieter in der Kündigung gesetzten Termin zurückzugeben, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt der Kündi-gung.
15.2 Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Mieter alle Kosten die mit der dann erforderlichen Sicherstellung der Mietsache im Zusammenhang stehen, einschließlich der Rechts-verfolgungskosten, zu tragen.
16. Wegstreckenzähler und Fahrtenschreiber
16.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, Plomben von Wegestreckenzähler, den Wegestreckenzähler-welle oder dem Fahrtenschreiber zu entfernen. Bei Versagen dieser Einrichtungen ist der Mieter verpflichtet, den Schaden sofort beim Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter weist dem Mieter eine geeignete Werkstatt zur Behebung des Schadens zu. Der Kilometerstand des Fahrtenschrei-bers ist wieder auf den vorhergehenden Kilometerstand einzustellen. Die ohne Zählung zurückge-legte Wegstrecke ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Instand gesetzte Geräte sind wieder zu verplomben.
16.2 Bei Fahrzeugen mit digitalem Tachographen liegt es in der Verantwortung des Mieters, dass der Fahrer, der das Fahrzeug, im Besitz einer entsprechenden Fahrerkarte ist. Der Mieter hat vor Übernahme des Fahrzeugs durch Benutzung seiner Unternehmerkarte das digitale Kontrollgerät auf sein Unternehmen zu aktivieren und bei Rückgabe des Fahrzeugs die Daten auf dem Gerät für Dritte zu sperren. Der Vermieter haftet nicht, wenn mieterbezogene Daten von Dritten gelesen werden können.
16.3 Während das Fahrzeug auf den Mieter angemeldet ist, hat dieser die Verpflichtung für den Download und die Sicherung der Tachographdaten zu sorgen. Der Download hat alle drei Monate zu erfolgen. Die Archivierung der Daten ist auf einem separaten Datenträger vorzunehmen.
16.4 Für den Einsatz von Fahrzeugen mit digitalem oder analogem Tachographen liegt die Einhal-tung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen dafür allein in der Verantwortung des Mieters. Bei Ver-stößen trägt er die alleinige Haftung.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Anzuwendendes Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Als Erfüllungsort wird 27793 Wildeshausen vereinbart.
17.3 Als Gerichtsstand wird 26135 Oldenburg vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Vollkaufmann ist.
17.4 Alle Änderungen oder Ergänzungen der Mietverträge bedürfen der Schriftform. Änderungen in seiner Firma, die für den Vermieter bedeutsam sind, hat der Mieter ebenfalls schriftlich anzuzei-gen, insbesondere Anschriftenänderung, Änderung von Inhaber oder Geschäftsführung bzw. des Firmennamens.
17.5 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültig-keit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt dadurch nicht be-rührt.
17.6 Der Mieter ist damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung erhobenen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen können diese Daten zur Durchsetzung der Ansprüche des Vermieters an Dritte weitergegeben werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Turmdrehkrane
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hüffermann Krandienst GmbH
über die Vermietung von Turmdrehkranen
1. Geltungsbereich
Wir vermieten unsere Turmdrehkrane weltweit ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Einkaufsbedingungen des Mieter lehnen wir ab. Bei ständiger Geschäftsbeziehung genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf unsere Geschäftsbedingungen auch für künftige Vertragsbeziehungen. Ein Exemplar unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält der Mieter mit Aushändigung des Mietvertrages. Ein gesondertes Exemplar kann jederzeit in unserem Dispositionsbüro oder über Internet unter www.hueffermann.com/agb angefordert oder eingesehen werden.
2. Mietsache und Verwendungszweck
2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den in der als Anlage 1 zum Maschinenmietvertrag beigeschlossenen Geräteliste einzeln aufgeführten und im Maschinenmietvertrag näher beschriebenen Lieferumfang Turmdrehkrankomponenten (Mietsache) für die im Maschinenmietvertrag bestimmte Zeitdauer zu Verwendung für eigene Zwecke des Mieters auf dem im Maschinenmietvertrag bestimmten Bauvorhaben (Vertragsgebiet) zu vermieten. Die Vermietung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ohne Eckfundamente und Hauptstromkabel vom Baustromverteiler bis zum Standort/Kranfuß.
2.2. Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache für andere als dem im Mietvertrag bestimmten Bauvorhaben und dem dort genannten Zweck zu verwenden oder an einen anderen Ort zu verbringen.
3. Beginn, Unterbrechung und Ende des Mietverhältnisses
3.1. Das Mietverhältnis über die Mietsache beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Liefertermin frei Baustelle oder, falls die Abholung der Mietsache frei Maschinenpark in Wildeshausen oder an einem anderen vertraglich bestimmten Orte durch den Mieter vereinbart ist, mit dem Tage, an dem der Mieter die Mietsache vertraglich abzuholen hat. Auslieferungshindernisse bei Lieferung frei Baustelle gehen zulasten des Vermieters. Abholungshindernisse bei Abholung durch den Mieter gehen zu dessen Lasten.
3.2. Befindet sich die Mietsache zu Beginn des Mietverhältnisses nicht in dem vertraglich vereinbarten und betriebsfähigen Zustand, so wird der nach Ziff. 3.1 vorgesehene Beginn des Mietverhältnisses unter Befreiung des Mieters von der Mietzahlungspflicht bis zu dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung hinausgeschoben. Der Zeitpunkt, der Zustand und die volle Verwendungsfähigkeit der Mietsache ist in diesem Fall in beiderseitiger Übereinstimmung durch Mängelbeseitigungsprotokoll festzustellen.
3.3. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme der Mietsache oder während der Mietdauer ein Mangel an der Mietsache, den der Mieter nicht zu vertreten hat und der eine Stilllegung der Mietsache notwendig macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Beseitigung unterbrochen, sofern der Mieter dies nach Ziff. 14.3/14.4 dem Vermieter angezeigt hat. Für die Dauer der Unterbrechung und den Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme der Mietsache gilt Ziff. 3.3, S. 3 (Mängelbeseitigungsprotokoll) entsprechend.
3.4. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit ohne weitere Erklärung der Vertragsparteien.
3.5. Vor Ablauf der Befristung endet die Mietzeit durch außerordentliche Kündigung. Eine außerordentlich fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter ist möglich:
a) bei vertragswidriger Verwendung der Mietsache entgegen dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder bei Verwendung oder Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes, oder
b) für den Fall, dass der Mieter seiner Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich der Mietsache trotz erfolgter Abmahnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, oder
c) im Falle, dass das Bedienungspersonal des Mieters zur Bedienung der Mietsache nicht hinreichend geeignet und geschult ist und die Gefahr von Personen-, Vermögens- oder Sachschäden an der Mietsache oder für Dritte bzw. an Sachen Dritter besteht.
4. Rückgabe der Mietsache
4.1. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt bei Beendigung der Mietzeit durch Abholung der Mietsache seitens des Vermieters, falls Lieferung frei Baustelle, oder durch Rücklieferung seitens des Mieters an den Maschinenpark des Vermieters in Wildeshausen, falls die dortige Abholung durch Mieter, vertraglich vereinbart war.
4.2. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Mietzeit mitzuteilen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter bei der Weitergabe der Mietsache an einen nachfolgenden Mieter den Aufstellort der Mietersache bekannt zu geben. Mehrkosten des Mieters für die Rückgabe der Mietsache an einem anderen Orte, als dem Ort der Abholung hat der Vermieter dem Mieter zu erstatten. Das gilt nicht für diejenigen Kosten, die für die Rückgabe der Mietsache am Orte ihrer Abholung entstanden wären (sog. Sowieso-Kosten). Ersparnisse an Beförderungskosten kommen dem Mieter zugute.
4.3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache dem Vermieter zwei Wochen vor dem Rückgabetermin anzuzeigen, sofern nicht von Vornherein eine befristete Mietdauer vereinbart war. Die Anzeige kann telegraphisch oder fernschriftlich erfolgen. Erfolgt die Anzeige mündlich oder telefonisch, so hat sie der Mieter innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich nachzuholen.
4.4. Der Mieter hat die Mietsache dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand der Mietsache unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Abnutzungen und unter Beachtung der Grundsätze der Ziff. 10. entspricht.
4.5. Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang der Mietsache zum Rückgabetermin sofort zu bestätigen und ein Rückgabeprotokoll über die Mietasche anzufertigen. Die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eintreffen der Mietsache am vom Vermieter bestimmten Ort eine schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige innerhalb der vorgesehenen Frist abgesandt hat.
4.6. Die Kosten der Beseitigung von Mängeln und Beschädigungen oder die Durchführung vom Mieter vertragswidrig unterlassener Wartungen und Reparaturen trägt der Mieter. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Wartungen und Reparaturen sind nach Umfang und Kosten vom Vermieter vor Beginn der Reparaturen dem Mieter anzuzeigen. Widerspricht der Mieter nicht unverzüglich der Mängelanzeige und/oder dem angezeigten Reparaturumfang und den Kosten hierfür, gelten der Reparaturumfang und die damit verbundenen Kosten unter den Parteien als stillschweigend vereinbart. Die Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt. Können sich die Parteien über Umfang und Kosten der Schadensbeseitigung nicht einigen, so ist ein Sachverständiger für Baumaschinen und Baukran gem. Ziff. 12.4 hinzuzuziehen, der für beide Parteien verbindlich den Reparaturumfang und die damit verbundenen Kosten festlegt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten trägt der Mieter, soweit er die Kosten für die Schadensbeseitigung zu vertreten hat.
5. Vorhaltezeit
5.1. Der Berechnung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete ist die normale monatliche Vorhaltezeit von bis zu maximal 170,0 Einsatzstunden zugrundegelegt.
5.2. Die Miete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die normale, vertragsgemäße Vorhaltezeit vom Mieter nicht voll ausgenutzt wird. Das Einsatz- und Auslastungsrisiko für die Mietsache trägt mithin der Mieter.
5.3. Die im Monat über eine Vorhaltezeit von 170 Betriebsstunden gelten als Mehr- bzw. Überstunden und sind mit 1/170 der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zusätzlich zu erstatten.
5.4. Die Mehr- bzw. Überstunden sind vom Mieter am jeweiligen Monatsende vom Betriebsstundenzähler der Mietsache abzulesen und dem Vermieter monatlich bis zum 10. des Folgemonates schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen zu belegen, wenn gemäß Ziff. 7.2 eine Vergütung für Mehr- bzw. Überstunden erfolgt. Verstößt der Mieter trotz angemessener Nachfristsetzung gegen diese Bestimmung oder macht er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Zahl der Mehr- bzw. Überstunden, so kann der Vermieter vom Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Betrages der vertraglich vereinbarten Miete verlangen.
6. Stillliegzeit
6.1. Die Zeit, in der die Mietsache am Einsatzort, für den es gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Windeinwirkung, Frost, Schnee, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), nicht eingesetzt werden kann, gilt als Stillliegzeit.
6.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer oder Mindestmietzeit verlängert sich nicht ohne Weiteres um die Stillliegezeiten. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Mietzeit um die Stillliegzeiten oder einen längeren Zeitraum, so ist hierüber eine erneute mietvertragliche Vereinbarung bzw. Vertragsverlängerung der Vertragsparteien notwendig.
6.3. Die Stillliegzeiten gelten als Mietzeiten. Der Mieter hat bei Stillliegezeit die volle vereinbarte monatliche Miete, bei Stillliegzeiten unter einem Monat die anteilige Monatsmiete, zu bezahlen. Ein Nachweis der Stillliegzeiten ist nicht erforderlich; eine Minderung der Miete wegen Stillliegzeiten der Mietsache ist ausgeschlossen.
7. Mietberechnung und Mietzahlung
7.1. Die vertraglich vereinbarte Miete ist eine Monatsmiete und versteht sich netto jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2. Etwaige Mehr- oder Überstunden sind in der Monatsmiete nicht enthalten.
7.3. Die Miete ist, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Nachhinein, spätestens am 3. Werktag des darauffolgenden Monats auf ein vom Vermieter benanntes Bankkonto bargeldlos und ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
7.4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger aus dreißig Tage im Rückstand oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Weiterverwendung der Mietsache zu untersagen, oder die Mietsache auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu der Mietsache zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne fristlos kündigen zu müssen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Anspruche auf Mietzahlung bleiben bestehen, er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung über die Mietsache innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder hätte erwerben können.
8. Beförderungs-, Verlade- und Montagekosten
8.1. Die monatliche Miete versteht sich als reine Maschinenmiete ohne die Kosten für den Auf- und Abbau bzw. die Montage und Demontage der Mietsache, die Gestellung von Betriebsstoffen (Baustrom etc.) und Personal. Die Fracht- und Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholort der Mietsache sowie die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter, sofern Abholung und Rückgabe am Maschinenpark des Vermieters in Wildeshausen vereinbart sind. Für den Fall der vereinbarten Lieferung und Abholung frei Baustelle trägt die Fracht- und Fuhrkosten der Vermieter.
8.2. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache, weil die Mietsache vom Vermieter in nicht betriebsfähigem Zustand übergeben wurde, so entfallen für den Mieter die Kosten für An- und Rücklieferung. Wird während der Dauer des Mietvertrages eine Rücklieferung der Mietsache notwendig, weil eine vom Vermieter zu tragende Reparatur ausgeführt werden muss, so entfallen für den Mieter die Kosten für den zusätzlichen Rücktransport und den Wiederantransport der Mietsache.
9. Bedienungspersonal
9.1. Der Vermieter stellt in der Regel kein Bedienungspersonal für die vermietete Mietsache zur Verfügung. Stellt der Vermieter zum Auf- und Abbau bzw. zur Montage und Demontage und/oder Inbetriebnahme der Mietsache eigenes Montagepersonal oder Kransachkundige zur Verfügung, gelten hierüber die gesonderten Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über Montagen von Turmdrehkranen (Montagebedingungen).
9.2. Der Mieter ist verpflichtet, sein Bedienungspersonal nach den geltenden Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft über die Bedienung von Hochbau/Turmdrehkranen auszuwählen, zu schulen und zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich diesbezüglich zur Einhaltung der VDI-Richtlinie 2194 über die Auswahl und Ausbildung von Kranführern.
9.3. Darüber hinaus hat der Mieter die einschlägigen Regeln der Technik sowie die Bedienungsanleitung des Maschinenherstellers und etwaige besondere Bedienungshinweise des Vermieters zu beachten.
9.4. Es gelten für den Mieter und sein Bedienungspersonal ferner ausschließlich und verbindlich die Tragkrafttabellen des Herstellers sowie alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft für den Betrieb von Hochbau- und Turmdrehkranen.
9.5. Schließlich haftet der Mieter selbst für die Einhaltung der Baustellenverordnung sowie aller sonstigen für den Betreib seines Gewerbes einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Insbesondere haftet der Mieter selbst für die Standsicherheit der Kranstandorte auf der Baustelle, die tragfähige und ausreichend dimensionierte Ausbildung der Eckfundamente der DIN 1054: Zulässige Belastung des Baugrundes.
9.6. Stellt der Vermieter im Ausnahmefall Bedienungspersonal für die Mietsache zur Verfügung, gelten hierfür die Grundsätze der Rechtsprechung für die kombinierte Maschinenmiete mit Dienstverschaffung des geeigneten Bedienungspersonals und entbindet den Mieter nicht von seinen sonstigen Pflichten aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag oder seinen weitergehenden Arbeitgeberverpflichtungen.
9.7. Für das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal gelten die vereinbarten Stundensätze zuzüglich etwaiger Überstundenzuschläge für tatsächliche Einsatzzeiten des Bedienungspersonals. Hinzu kommen tarifliche Wegezeitvergütungen, Fahrgelder, Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für Familienheimfahrten sowie Reisekosten für An- und Rückreisen von und zur Baustelle. In Ermangelung von tariflichen Vergütungen gelten die am Einsatzort verkehrsüblichen Entlohnungen für vergleichbares Bedienungspersonal (Maschinisten oder Kranführer für Hochbau-/Turmdrehkrane).
9.8. Die Arbeitsstunden des Bedienungspersonals der Vermieters sind vom Mieter unter Versicherung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vermieter in geeigneter Form (Regiebericht/Rapport) zu dem von diesem gewünschten Zeitpunkt wöchentlich nachzuweisen.
9.9. Der Mieter ist berechtigt, das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal während der Zeit der Außerbetriebsetzung oder des Stilllegens der Mietsache unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung mit anderen, zumutbaren und vergleichbaren Arbeiten zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn das Bedienungspersonal für die Dauer der Außerbetriebsetzung oder Stillliegezeit nach Rücksprache mit dem Mieter beurlaubt wird oder vom Vermieter anderweitig eingesetzt werden kann. In diesem Fall entfällt die Vergütungspflicht des Mieters nach Ziff. 9.7.
9.10. Wartungs- und Instandhaltungszeiten für Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die dem Mieter obliegen, sind gesondert vergütungspflichtig, wenn die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Bedienungspersonal des Vermieters außerhalb der tatsächlichen Einsatzzeiten erbracht werden.
10. Besondere Pflichten des Mieters
10.1. Der Mieter sorgt auf der Baustelle für ausreichend dimensionierte und tragfähige Zufahrtswege (Baustraßen) und Park- bzw. Rangierflächen für die Lieferfahrzeuge, um die ungehinderte und gefahrlose Be- und Entladung auf der Baustelle sowie den An- und Abtransport der Turmdrehkrane/Gerätegruppen/Systembaugruppen des Vermieters von und zur Baustelle zu ermöglichen. Die etwa notwendige Zustimmung zur Befahrung oder sonstigen Beanspruchung fremder Grundstücke erholt der Mieter rechtzeitig vor Beginn der Besitzstörung vom jeweiligen Grundstückseigentümer.
10.2. Der Mieter ist verpflichtet die gemietete Mietsache vor Beschädigungen, insbesondere Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und jede technische Überlastung der Mietsache zu vermeiden. Im Bereich von stromführenden Überlandleitungen oder Erdkabeln trifft der Mieter die notwendigen Schutzvorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache durch Stromüberschlag oder Kurzschluss zu verhindern. Notfalls müssen stromführende Leitungen während des Betriebes der Mietsache vom Betreiber abgeschaltet werden, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.
10.3. Darüber hinaus hat der Mieter für die turnusmäßige Wartung der Mietsache nach den Wartungsanweisungen des Herstellers und eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege der Mietsache sowie der Durchführung der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in eigener Verantwortung Sorge zu tragen, sofern nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
10.4. Der Mieter hat alle notwendigen Reparaturen – einschließlich Ersatzteile – für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit der Mietsache während der Mietzeit sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder – mit Zustimmung des Vermieters – gleichwertigen Ersatzteilen vornehmen zu lassen.
10.5. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter oder einem von ihm beauftragten Lieferanten zu beziehen. Erklärt der Vermieter auf Anfrage des Mieters nicht unverzüglich, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und zu nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
10.6. Die Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen infolge normaler Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehen zu Lasten des Vermieters. Insoweit behält sich der Vermieter die Entscheidung vor, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführt.
10.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters konstruktive oder bauliche Veränderungen an der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
10.8. Der Mieter darf Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z. B. Untermiete, Leihe, Gebrauchsüberlassung) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
10.9. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten schriftlich zu unterrichten, dass die Mietsache nicht in seinem Eigentum steht.
11. Verletzung der Pflichten und Schadenersatz
11.1. Kommt der Vermieter mit seinen Pflichten aus Ziff. 2 in Verzug, kann der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Mietsache nach dem Ablauf ablehnt. Nach dem Ablauf der Frist ist der Mieter berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. Ziff. 11 II zu verlangen.
11.2. Besteht der Mieter im Falle des Verzuges des Vermieters auf Erfüllung, so kann er vom Vermieter Ersatz des nachweislich durch den Verzug entstandenen Schadens bis maximal des Zweifachen einer Monatsmiete verlangen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Statt des Verzugsschadens kann der Mieter eine Vertragsstrafe von 5 % der Monatsmiete pro Kalendertag verlagen. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass die Mietsache in nicht betriebs- und verkehrsfähigem Zustand übergeben worden ist. Sind infolge des Verzugs des Vermieters höhere Verlade-, Transport- oder Ladekosten entstanden, so sind die Mehrkosten vom Vermieter zu tragen.
11.3. Wird die Mietsache verspätet zurückgesandt und beruht die Verspätung auf Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz des nachweislich durch die Verspätung verursachten Schadens, höchstens jedoch das Zweifache der vereinbarten Monatsmiete, verlangen. Die Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.4. Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seinen in Ziff. 10 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.
12. Besichtigungsrecht und Untersuchung der Mietsache
12.1. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.
12.2. Der Vermieter ist berechtigt, die vermietete Mietsache jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
12.3. Der Mieter ist berechtigt, die gemietete Mietsache vor der Absendung oder Abholung selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen und hierüber ein Übernahmeprotokoll erstellen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
12.4. Vor Absendung oder Abholung der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses soll von beiden Parteien eine gemeinsame abschließende Untersuchung der Mietsache durchgeführt werden und hierüber ein Rückgabeprotokoll erstellt werden.
12.5. Besteht über den Zustand der Mietsache zwischen Vermieter und Mieter Uneinigkeit, so ist die Mietsache auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen für Fahrzeugkrane untersuchen zu lassen. Können sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, ist dieser von der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich die Mietsache befindet, zu benennen.
12.6. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche Zeitdauer festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Die Kosten des Gutachtens sind von beiden Parteien anteilig zu tragen.
12.7. Die Gebühren für behördlich vorgeschriebene TÜV- und UVV-Prüfungen trägt der Mieter.
13. Beschaffenheit der Mietsache und Mängelanzeige
13.1. Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Mietsache muss bei vertragsmäßigem Gebrauch und normaler Unterhaltung für die vereinbarte Mietzeit voll leistungsfähig sein.
13.2. Äußerlich sichtbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eintreffen der Mietsache am vereinbarten Einsatzort gerügt werden.
13.3. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit der Mietsache ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon Anzeige machen.
13.4. Mängelanzeigen sind grundsätzlich schriftlich zu erstatten. Die Anzeige kann telegraphisch oder fernschriftlich erfolgen. Erfolgt die Anzeige mündlich oder telefonisch, so hat sie der Mieter innerhalb von drei Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Für die Einhaltung der Fristen für die Mängelanzeige oder deren schriftliche Bestätigung ist der Tag der Absendung maßgebend. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er die Mängelanzeige oder Bestätigung innerhalb der vorgesehenen Fristen abgesandt hat.
13.5. Die Kosten der Behebung von Mängeln für nicht in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellte Mietsache trägt der Vermieter. Alle übrigen Kosten der Mängelbehebung trägt der Mieter.
14. Haftung, Gefahrenverteilung und Versicherung
14.1. Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung der Mietsache oder beförderten Lasten werden durch den Abschluss einer Maschinenversicherung durch den Vermieter abgedeckt. Das Interesse des Mieters wird gem. § 80 I VVG in den Versicherungsvertrag eingeschlossen, mit Ausnahme eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes des Mieters.
14.2. Der Mieter versichert, dass die Mietsache keinen Sondergefahren, z. B. durch Stromüberschlag, Standstrahl- oder Lackierarbeiten oder Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Gewässern, ausgesetzt wird.
14.3. Der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Gewässern, auf Brücken, Schwimmpontons oder Off-shore-Bohrinseln ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt.
14.4. Schäden während der Mietzeit aus nicht versicherbaren Gefahren, insbesondere bei Streik, Aufruhr, inneren Unruhen, Plünderungen, Vandalismus und Verfügungen hoher Hand, trägt der Mieter.
14.5. Die Kosten für die o. g. Versicherungen sind im Mietpreis enthalten.
14.6. Schäden oder Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, sofern diese Kosten nicht von der Maschinenbruch-Versicherung ersetzt werden.
14.7. Tritt ein Schadenfall ein hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.
14.8. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter (oder in seinem Auftrage Dritte), die Mietsache in seiner (ihrer) Verfügungsgewalt hatte (hatten), freizustellen.
15. Verlängerung des Mietvertrages
15.1. Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann auf Antrag des Mieters mit Zustimmung des Vermieters bei Ablauf der Mietzeit verlängert werden.
15.2. Eine Neufestsetzung des Mietzinses bleibt auch bei Verlängerung der Mietzeit vorbehalten.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
16.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen,, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
16.3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen Vollkaufleuten ist das am Sitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Die Klage kann auch am Hauptsitz des Vertragspartners erhoben werden.
16.4. Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht als vereinbart.
16.5. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hüffermann Krandienst GmbH
zur Montage von Turmdrehkranen und Systembaugruppen
1. Geltungsbereich
Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen einschließlich De- und Remontagen von Turmdrehkranen der Hüffermann Krandienst GmbH (Montageunternehmer), soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Entgegenstehende oder anderslauten-de Einkaufsbedingungen des Auftraggebers lehnen wir ab. Bei ständiger Geschäftsbeziehung genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf unsere allgemeinen Montagebedingun-gen auch für künftige Vertragsbeziehungen. Ein Exemplar unserer allgemeinen Montagebedin-gungen erhält der Auftraggeber mit Aushändigung des Montageauftrages. Ein gesondertes Exemplar kann jederzeit in unserem Dispositionsbüro oder über Internet unter www.hueffermann.com/agb angefordert werden.
2. Montagepreis
2.1. Die Montage wird gemäß unserer Montage-Preisliste nach Zeitberechnung abgerech-net, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
2.2 . Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageun-ternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
3.2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen speziel-len Schutzmaßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften (Fremdfirmenbelehrungen etc.) zu unterrichten, so-weit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt dem Mon-tageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvor-schriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Be-nehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
4. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbe-sondere zu:
4.2. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlos-ser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden entstanden, so gilt Ziff. 7. oder Ziff. 8.
4.3. Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
4.4. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebe-zeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und –riemen).
4.5. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der er-forderlichen Anschlüsse.
4.6. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewah-rung des Werkzeugs des Montagepersonals.
4.7. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
4.8. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
4.9. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Ein-regulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertrag-lich vorgesehenen Erprobung notwendiger sind.
4.10. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besonde-re Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmens erforderlich sind, stellt dieser sie dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.
4.11. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber oblie-genden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.
5. Montagefrist, Montageverzögerung
5.1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Fall einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
5.2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, ins-besondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Mon-tageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweis-lich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemesse-ne Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände ein-treten, nachdem der Montageunternehmer in Verzug geraten ist.
5.3. Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges des Montagenehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infol-ge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
5.4. Setzt der Auftraggeber dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der ge-setzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 8.3 dieser Bedingungen.
6. Abnahme
6.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendi-gung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des mon-tierenden Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht ver-tragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlichen Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
6.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als er-folgt.
6.3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
7. Mängelansprüche
7.1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Monta-ge unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Ziff. 7.5 und Ziff. 8 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat ei-nen festgestellten Mangel unverzüglich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
7.2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Inte-ressen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
7.3. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Geneh-migung des Montageunternehmens vorgenommenen Änderungen oder Instandset-zungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehen-den Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicher-heit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunter-nehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer eine ihm ge-setzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Auf-traggeber des Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Montageunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendi-gen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine un-verhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.
7.5. Lässt der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahme-fälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos ver-streichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Min-derungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fäl-len des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minde-rung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
8. Haftung des Montageunternehmens, Haftungsausschluss
8.1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seine Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
8.2. Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand vom Auftaggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des mon-tierenden Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche die Regelungen der Ziff. 7 und 8.1 und 8.3 ent-sprechend.
8.3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a.) bei Vorsatz
b.) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c.) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d.) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e.) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat ge-nutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Montageun-ternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den ver-tragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende An-sprüche sind ausgeschlossen.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welche Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 8.3 a) – e) gelten die gesetzlichen Fris-ten. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verur-sacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
10. Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf nor-male Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgeleg-ten Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
11.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertrags-partner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung des Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirt-schaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
11.3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen Vollkaufleuten ist das am sitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Die Klage kann auch am Hauptsitz des Vertragspartners erhoben werden.
11.4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Auftragge-ber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinan-der maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.5. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zusatzblatt: Baustellenvorbereitung für Krane Download
Für die reibungslose und wirtschaftliche Montage, Demontage und den Kranbetrieb sind seitens des Kunden folgende Baustellenvorbereitungen zu erbringen und sicherzustellen:
– Der Kunde hat in eigener Verantwortung für die Standsicherheit des Turmdrehkrans zu sorgen und führt eine etwa erforderliche Bodenerkundung und Tragfähigkeitsprüfung, notfalls durch bodengeologisches Baugutachten selbstständig durch. Die hierzu notwendigen Eckdrücke/Bodenpressungen ergeben sich aus den mitgelieferten Dokumenten des Kranes. Der Untergrund, zum Beispiel Eckfundament, Fundament, Schienen hat ausreichend dimensioniert zu sein und muss alle Anforderungen an Tragfähigkeit und Genauigkeit erfüllen.
Der Kunde sorgt auf der Baustelle für ausreichend dimensionierte und tragfähige Zufahrtswege (Baustraßen) und Park- bzw. Punkrangierflächen für die Lieferfahrzeuge und den zur Montage und Demontage erforderlichen Autokran, um die ungehinderte und gefahrlose Be- und Entladung auf der Baustelle sowie den An- und Abtransport der Turmdrehkrane/Gerätegruppen/Systembaugruppen von und zur Baustelle zu ermöglichen.
– Eventuell erforderliche öffentlich rechtliche sowie privatrechtliche Genehmigungen sowie Straßensperrungen sind durch den Kunden rechtzeitig einzuholen bzw. Punkte zu veranlassen. Sollten diese Aufgaben nicht fristgerecht durch den Kunden erbracht werden, so kann Hüffermann Krandienst GmbH diese Aufgaben wahrnehmen und die Kosten gegenüber dem Kunden auf Nachweis abrechnen.
– Der Montageplatz hat auszureichen, um den/die Autokran/e stellen und die Krankomponenten vormontieren zu können. Der Abstand zwischen Autokran und montierendem Kran muss mindestens der Zwangsausladung des Autokranes entsprechen, jedoch nicht mehr als 12 Meter betragen.
– Es haben ausreichend dimensionierte Anschlussleitungen mit entsprechendem Verteilerschrank, insbesondere ein Hauptstromkabel, in maximal zwei Meter Entfernung zum Kranfuß zur Verfügung zu stehen. Für einen fahrbaren Unterwagen hat ausreichend trommelbares Kabel zur Verfügung zu stehen.
– Für die Einstellung der Überlastsicherung haben die notwendigen Prüfgewichte zur Verfügung zu stehen.
– Die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen der elektrischen Betriebsmittel (Krananschluss, Schrank etc.) obliegen dem Kunden.
– Die Gewährleistung einer einwandfreien Befahrbarkeit der Baustelle
– Bei der Montage- und Demontage muss sachkundiges Personal (zum Beispiel Bauleiter, Polier) des Kunden anwesend sein.
– Der Kunde hat mit Blitzschutzmaßnahmen am Kran einzurichten
Sollten Sie Unterstützung bei der Durchführung der Arbeiten benötigen, sind wir gerne bereit, diese gegen entsprechende Berechnung für Sie durchzuführen.
(Stand 04/2011)
Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen
Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen
die über die Plattform https://hueffermann.com
zwischen
Hüffermann Krandienst GmbH
Ahlhorner Straße 89
27793 Wildeshausen
Tel. +49 4431 94555-0
shop@hueffermann.com
USt-IdNr.: DE-258 441 641
– im Folgenden „Anbieter“ –
und
den in § 2 dieser AGB bezeichneten Nutzern dieser Plattform – im Folgenden „Kunde/Kunden“ – geschlossen werden.
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Kostenpflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen.
(2) Der Anbieter schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung mit dem Betreff „Bestätigung deiner Bestellung bei Hüffermann“ per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die Bestellung des Kunden (1) stellt hierbei das Angebot zum Vertragsschluss mit dem jeweiligen Inhalt des Warenkorbs dar. Die Empfangsbestätigung (Bestellbestätigung) stellt die Annahme des Angebots durch den Anbieter dar. In dieser wird der Inhalt der Bestellung zusammengefasst. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt in den Sprachen: Deutsch.
§ 3 Lieferung, Warenverfügbarkeit, Zahlungsmodalitäten
(1) Von uns angegebene Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung (§ 2 (2) dieser AGB), vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt.
(2) Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Anbieter dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Anbieter berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Hierbei wird er eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden unverzüglich erstatten.
(3) Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Der Anbieter liefert nur an Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Rechnungsadresse) in einem der nachfolgenden Länder haben und im selben Land eine Lieferadresse angeben können: – hier gelten die im System hinterlegten und verfügbaren Versandzonen.
(4) Der Kunde kann die Zahlung per Direkte Banküberweisung vornehmen.
(5) Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Anbieters.
§ 5 Preise und Versandkosten
(1) Alle Preise, die auf der Website des Anbieters angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die entsprechenden Versandkosten werden dem Kunden im Bestellformular angegeben und sind vom Kunden zu tragen, soweit der Kunde nicht von einem etwaigen Widerrufsrecht Gebrauch macht.
§ 6 Sachmängelgewährleistung
(1) Der Anbieter haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Anbieter gelieferte Sachen 12 Monate.
§ 7 Haftung
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.